Hammertrans Umzüge GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

An dieser Stelle haben wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sie hinterlegt.

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers:
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2. Zusatzleistungen:
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Trinkgelder:
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

4. Erstattung der Umzugskosten:
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

5. Transportsicherungen:
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern. Fernseh-, Radio- und Hifi Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Elektro- und Installationsarbeiten:
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

7. Handwerkervermittlung:
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

8. Aufrechnung:
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

9. Abtretung:
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatz-berechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Missverständnisse:
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

11. Nachprüfung durch den Absender:
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts:
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Bar auslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

13. Lagervertrag:
Im Falle der Lagerung gelten die „Allgemeinen Lagerbedingungen des Schweizer Möbeltransports“. Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14. Gerichtsstand:
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Rechtswahl:
Es gilt Schweizer Recht.

Stornierung des Umzugstermins, Ausfallskosten
Nachstehende Kosten werden verrechnet wenn der Umzugstermin abgesagt wird:
Bis 5 Werktage vor Umzugstermin 40 % der Mindestgebühr
Bis 2 Werktage vor Umzugstermin 60 % der Mindestgebühr
Bis 1 Werktage vor Umzugstermin 80 % der Mindestgebühr.
Am Tage des Umzugstermin 100 % der Mindestgebühr

Verpackungsmaterial
Als vereinbart gilt die Benützung für 14 Wochentage, danach werden die übergebenen Verpackungsmittel in Rechnung gestellt. Die genaue Anzahl der übergeben Packmittel wird im Arbeitsschein festgehalten.

Zahlung
Zahlungen sind am Umzugstag Bar an den Teamleiter zu bezahlen. Die aufgeführten Preise sind Bruttopreise. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten nach Entladung, und bei Auslandstransporten 50% nach einladen und 50% vor Ausladen zu bezahlen.

Professionelle Beratung vom Umzugsspezialisten für fachgerechte und reibungslose Umzüge.

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